Informationen über die Vergabe von Unteraufträgen an Fahrer

Zuschussfähigkeit:
Driver & Butler ist beim Handels- und Firmenregister als Buchungszentrale und Reservierungszentrale eingetragen.
Das Unternehmen verfügt über eine obligatorische Haftpflichtversicherung, die Fahrer und Fahrgäste abdeckt.
Diese Versicherung ist nicht übertragbar.

Definition einer Mission:
Sie wird von den Gesetzen Thévenoud und Grandguillaume sowie deren Änderungen umrahmt.

Annahme von Aufträgen:
Der Fahrer kann Fahrer- und Butler-Einsätze annehmen oder ablehnen.
Wenn Sie einen Auftrag angenommen haben, können Sie auch dessen Stornierung beantragen, so dass er einem anderen Fahrer angeboten werden kann.
Aus Gründen der Höflichkeit müssen Stornierungsanträge bis spätestens 2H00 (zwei Stunden) vor Beginn des Einsatzes gestellt werden.

Verspätung oder Abwesenheit des Fahrgastes:
Für alle Missionen wird eine Verzögerung toleriert: 15 Minuten.
Für Missionen, die von einem Flughafen abfliegen, wird eine Verspätung toleriert: 45 Minuten.
Abwesenheit des Fahrgastes in städtischen Gebieten (No-Show des Kunden) außerhalb dieser Fristen: Zahlung der Dienstleistung bis zu einem Höchstbetrag von 25 Euro inkl. MwSt.
Abwesenheit des Fahrgastes außerhalb des Stadtgebiets (No-Show des Kunden) außerhalb dieser Fristen: Zahlung der Dienstleistung in Höhe von bis zu 50 % ihres Wertes einschließlich Steuern.
Abrechnung der Verspätung mit Fahrgastkontakt: 0,50 Euro inklusive. Steuer pro Minute.

Provision für den Unterauftragnehmer:
Driver & Butler behält eine Provision in Höhe von 20 % des Bestellwerts (ohne Mehrwertsteuer) ein.
Diese Berechnung erfolgt für Subunternehmer im Rahmen der Regelung für Selbständige und Kleinstunternehmer auf der Grundlage der Mehrwertsteuer.

Zahlung der Provision:
Der Unterauftragnehmer stellt vierzehntägig oder monatlich Rechnungen aus.
Zu Beginn der folgenden vierzehn Tage wird eine Kontrolle durchgeführt, die die Zahlung der Provision auslöst.

Kundenstamm:
Sie sind das Eigentum von Driver & Butler.
Jede nicht rechtzeitige Abwerbung wird als unlauterer Wettbewerb im Rahmen der außervertraglichen zivilrechtlichen Haftung (Artikel 1240 und 1241 des französischen Zivilgesetzbuches) betrachtet.

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